202106.19
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Die Unfallversicherung : Ein oft vergessener Anspruch

Laut dem Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gab es im Berichtsjahr 2017 in Deutschland rund 81 Millionen gegen Arbeits-, Wege- und Schülerunfälle sowie Berufskrankheiten Versicherte. Das heißt, fast jeder Deutsche hatte eine Unfallversicherung. Sie sichert vor allem Invalidität ab. Daneben einige Sonderleistungen wie Soforthilfen, Krankentagegelder, etc. Unter Invalidität versteht man eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen bzw. geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens. Das dürfen Sie nicht mit Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit verwechseln.

Wie weise ich Invalidität nach?

Grundsätzlich reicht ein ärztliches Attest.  Allerdings sollte hier nicht der Hausarzt ran. Ein Facharzt für das spezielle Leiden ist die bessere Wahl. Das Saarländische Oberlandesgericht sieht das so: Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich die ärztlicherseits dafür angenommenen Ursachen und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Eine bloße Befunderhebung genügt nicht (Urteil vom 27.04.2016 – 5 U 36/15). Die Schadenmeldung selbst muss noch keinen Nachweis enthalten.

Allerdings hat die Versicherung auch eine Pflicht zur Erkundigung und zum Hinweis an den Versicherungsnehmer. Vorausgesetzt, sie muss davon ausgehen, dass er tatsächlich Ansprüche geltend machen will.

Welche Fristen laufen für meine Ansprüche?

Die Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB) haben sich in der Vergangenheit immer wieder geändert. Trotzdem sind sie bei allen Versicherungen im Grunde identisch. Sie sehen vor, dass die Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt worden sein muss. Das ist bei allen Versicherungen gleich.
Meistens wird der Antragsteller schon im ersten Schreiben darauf hingewiesen. Ist ein Anwalt in der Sache betraut, notiert er von Anfang an die laufenden Fristen.

Was passiert bei Fristversäumung?

Ganz klar: das Erfordernis fristgerechter Feststellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldig werden kann (OLG SB aaO Rn. 24 bei juris). Es gibt nur sehr selten Ausnahmefälle, in denen sich die Versicherung nicht auf den Fristablauf berufen kann. Gerade wegen diesen Ausnahmen ist es so wichtig, die Fristen einzuhalten.

Wie berechnen sich meine Ansprüche?

„Ich bin mit 100.000 EUR versichert“ höre ich oft. Das ist nicht ganz richtig. Die Versicherungssumme der Unfallversicherung ist nicht gleich der Auszahlbetrag. Die Ansprüche sind oftmals viel geringer. Denn die Versicherungssumme wird nur bei 100%iger Invalidität und ggf. bei Eintritt der Progressionsstaffel ausgezahlt.

Beispiel: Der Verlust eines Beines ist mit 70% versichert. Dies entspräche in unserem Beispiel 70.000 EUR. Wenn durch eine Verletzung der Achillessehne die Funktionsfähigkeit des Beines zu 10% gemindert ist, bekommt der Versicherungsnehmer 10 von 70% der Versicherungssumme, hier also 7.000 EUR. Zu beachten ist auch, dass in manchen Verträgen Leistungen erst ab einer Invalidität von 50 und mehr Prozent gezahlt werden. Unser Beispielkunde würde also leer ausgehen.

Was tun im Streitfall?

Natürlich zum Anwalt, so viel ist klar. Auf jeden Fall ein aussagekräftiges Attest vorlegen, das den Grad der Invalidität bescheinigt. Dann ist oft die einzige Lösung der Weg zu Gericht. In einem so genannten Selbständigen Beweisverfahren klärt ein vom Gericht beauftragter Gutachter für beide Parteien verbindlich, wie hoch die Invalidität tatsächlich ist. Davon kommt die Versicherung dann nicht mehr weg.

Tip:

Unfallversicherungen werden oft als „Zusatz“ verkauft. Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie versichert sind. So kann im Rahmen einer Kreditkarte, aber auch über den Sportverein und im Schutzbrief des Autos eine Unfallversicherung enthalten sein. Prüfen Sie das im Fall der Fälle!