202107.20
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Kreditkarte mit Zusatzversicherung (Reisekostenrücktrittsversicherung)

Anbieter von Kreditkarten werben mit Zusatzversicherungen. Das können Unfallversicherungen oder auch Reisekostenrücktrittsversicherungen sein. Gut wenn der Karteninhaber im Schadenfall weiß, was er versichert hat. Da es sich um eine Zusatzleistung handelt, kommt es vor, dass der Versicherer wechselt. Der Karteninhaber wird „nebenbei“ durch die Kreditkartenfirma informiert. Der Grund ist, dass die Kreditkartenunternehmen für ihre Kunden Kollektivversicherungsverträge abschließen. Das Schreiben weg geheftet und vergessen.

Einen solchen Fall hatte das Kammergericht Berlin (KG) in seinem Urteil 6 U 115/17 entschieden. Es war ein Schaden in einer Reisekostenrücktrittsversicherung eingetreten. Der Karteninhaber hatte geklagt. Die Versicherung erklärte, dass kein Versicherungsvertrag bestünde. Genauer gesagt: nicht mehr bestand als der Schaden eintrat.

Das KG hat die Frage entschieden, wer den Bestand des Versicherungsvertrages beweisen muss. Ganz klar: Der Versicherungsnehmer, bzw. der Karteninhaber. Da die Konstellation wegen Vertragswechseln aber oft schwer durchschaubar ist, gilt eine Erleichterung: Der Versicherer hat eine sekundäre Beweislast. Auf Deutsch: Wenn der Versicherte schlüssig darlegen kann, dass er zum Schadenzeitpunkt einen Vertrag mit der Versicherung hatte, muss diese das Gegenteil beweisen.

Für versicherungsrechtliche Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kirnberger zur Verfügung.