202107.13
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Mahnung der Versicherung bei Rückständigen Prämien an Eheleute?

Wer muss eine Mahnung erhalten, wenn Eheleute eine Versicherung unterhalten? Bei Eheleuten gilt, dass sich diese gem. § 1357 BGB gegenseitig vertreten dürfen. Auch bei Versicherungsverträgen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in VersR 2018, 557 festgestellt hat. Was passiert aber, wenn ein Ehegatte beim Abschluss vergisst anzugeben, dass er eine Familie hat?

Diesen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 23. April 2020 – 20 U 15/20 entscheiden:

Eine Ehefrau hatte Ihren Ehemann beim Vertragsschluss nicht mit angegeben. Sie hat in der Folgezeit nicht alle Prämien bezahlt. Mahnungen hat  nur sie erhalten. Da Prämien nicht weiter gezahlt wurden, entfiel danach der Versicherungsschutz. Bei einem späteren Brand wurde auch das Eigentum des Ehemannes beschädigt.

Die Versicherung muss nicht zahlen. Das OLG weist darauf hin, dass die Vertretungsmacht gem. § 1357 BGB nur so lange gilt, wie sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Versicherung der Ehemann bekannt war, konnte er auch nicht (mit-)Versicherungsnehmer werden.

Bei Streit mit der Versicherung lohnt sich die Beauftragung eines Anwalts immer!