202102.17
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Auf die Wahrheit kommt es an!

Man sollte immer ehrlich sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Angaben gegenüber dem eigenen Versicherer und auch dem von ihm beauftragten Sachverständigen. Eine „Lüge“ kam kürzlich einen Versicherungsnehmer teuer zu stehen.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Dresden 13.10.20, 4 U 2750/19 begehrte mit der Versicherer mit seiner Klage die Zurückzahlung von Versicherungsleistungen für einen Überflutungsschaden in Höhe von 35.000 EUR. Der Versicherungsnehmer verlangt widerklagend für diesen Versicherungsfall die Zahlung von weiteren 153.000 EUR. Die Parteien hatten eine Wohngebäudeversicherung einschließlich erweiterter Elementarschadenversicherung abgeschlossen.

Nach § 3 der maßgeblichen VGB galt folgendes:

    1. Der VR ersetzt
    2. a) den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern …

Der Versicherungsnehmer hatte arglistig falsche Angaben nach Eintritt des Versicherungsfalls gemacht. Und zwar hatte er darüber getäuscht, dass er mehrfach selbst zur Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem Vollstreckungsgericht aufgefordert worden war. Darüber hinaus hatte die Geschäftsführerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben und die Vermögensauskunft gegenüber dem Amtsgericht verweigert. Ebenso falsch waren die Angaben des VN zu dem Mietausfallschaden. Die zum Beleg der Miethöhe vorgelegten Wohnungsmietverträge bestanden teilweise zum Schadenszeitpunkt nicht mehr.

Das OLG gab dem Versicherer daher aus folgenden Gründen Recht:

Diese Mietverträge hätten daher als Beleg für einen Mietausfallschaden nicht vorgelegt werden dürfen. Gemäß § 3 VGB 2008 wird nämlich nur der Mietausfallschaden ersetzt, der entsteht, wenn infolge eines Versicherungsfalls der Mieter berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Denn dann hätte er aus seiner Sicht auch einen Mietausfallschaden für leer stehende Wohnungen erhalten. Er hat aber mit seinem Schreiben und den beigefügten Mietverträgen den Eindruck erweckt, sieben Wohnungen und ein Ladengeschäft seien tatsächlich vermietet, der gesamte „Ausfall der Mieten“ betrage 6.630 EUR.

Zudem steht fest, dass es sich bei den Rechnungen um Eigenbelege des VN handelt. Diese hat er mit der Absicht vorgelegt, den VR zu täuschen. Bei dem auf den Rechnungen angegebenen Firmensitz handelt es sich nach den Feststellungen, um ein abriss- bzw. stark sanierungsbedürftiges Gebäude, bei dem es keine Hinweise auf die Firma gegeben hat.

Das OLG bestätigt mit seiner Entscheidung die Auffassung des Landgerichts, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Der Vorwurf der Arglist setzt keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraus. Vielmehr genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Der Versicherungsnehmer handelt schon arglistig, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherers bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

Die arglistige Täuschung führt damit zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.