202105.31
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Wieder einmal Betriebsschließungsversicherung und COVID-19

Langsam aber stetig scheint sich eine gefestigte rechtliche Auffassung zu den Covid-19 bedingten Betriebsschließungen herauszustellen.

Nun hat auch das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen keinen Versicherungsfall darstellen, so dass ein Gaststättenbetreiber, der seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen muss, keinen Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung hat.

Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung verlangen. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Danach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert.

So gibt es die Pressemitteilung des OLG Schleswig wieder:

Unabhängig davon kommt eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung ist abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.
Wir haben bereits berichtet, dass andere Gerichte bereits ähnlich argumentiert haben.
Interessant ist noch: Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen.