202102.22
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Und täglich grüßt die Betreibsschließungsversicherung

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in einer Versicherungsstreitigkeit die Klage eines Restaurantinhabers auf Zahlung von Versicherungsleistungen wegen Betriebsschließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen. Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde eine Betriebsschließung angeordnet wird.

Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt. Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der Corona-SchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Die 9. Zivilkammer hat einen Versicherungsschutz abgelehnt. Die zwischen dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte.

Wieder ein Urteil zu Lasten der Gastronomen, wenn auch rechtlich nachvollziehbar und sicherlich auch stark einzelfallbezogen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 9.2.2021