201202.14
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Starthilfe gescheitert – Kein Versicherungsschutz?

(PB: Urteil des Monats) 14.02.12

AG Fürstenfeldbruck v. 17.03.2011: Keine Haftung des Haftpflichtversicherers eines Fahrzeugs für fehlerhafte Starthilfe für ein anderes Fahrzeug

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Urteil vom 17.03.2011 – 5 C 1779/10) hat entschieden:

Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich. Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken, als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr. Deshalb haftet der Haftplichtversicherer eines Fahrzeugs einem dritten Fahrzeugeigentümer nicht für eine fehlerhafte Starthilfe durch das versicherte Fahrzeug.

Bei Fragen zu diesen Thema können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Patrick Barth wenden.

Beitrag von: Rechtsanwalt Patrick Barth