202106.09
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Chronisches Schnarchen kann Grund für Eigenbedarfskündigung sein

Im vorliegenden Fall bewohnte der Kläger als Vermieter mit seiner Ehefrau und Tochter eine 3-Zimmer Wohnung in einem Haus. Darin hatte er zeitgleich eine weitere 3-Zimmer Wohnung vermietet. Dem Mieter dieser Wohnung kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs. Seine Begründung: er benötige ein weiteres Zimmer weil er krankhafter Schnarcher sei und mit seiner Ehefrau nicht mehr das Schlafzimmer teilen könne. Die Ehefrau sei bereits aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und verbringe derzeit die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer. Sie leide unter Schlafmangel, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Das Amtsgericht Sinzig bestätigte die Eigenbedarfskündigung, die aufgeführten Gründe seien vernünftig und nachvollziehbar. Jedes höchstpersönliche Interesse des Vermieters von nicht ganz geringem Gewicht genüge als Grund im Sinne der Eigenbedarfskündigungsvorschriften. Auch sei der Vermieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch davon ausgegangen, dass sich sein Schnarchproblem durch ärztliche Hilfe lösen lasse. Eine Berufung beim Landgericht Koblenz wurde zurückgewiesen.