Gegen geöffnete Autotüre gefahren
Wenn es im Zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Autotüre zu einem Unfall kommt, ist die Haftung recht einfach: Derjenige, welcher seine Türe öffnet, haftet grundsätzlich. Gegen ihn spricht der so genannte Anscheinsbeweis. Der Schädiger kann sich darauf berufen und von der Versicherung des Schädigers vollen Ersatz verlangen. Die Haftpflicht kann sich zwar dagegen wehren….