201908.14
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Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens

Wie hinlänglich bekannt ist, hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Verwertung von Messungen der Geräte des Herstellers Jenoptik mit dem Typ Traffistar S350 für unmöglich erklärt. Hintergrund ist das Verhalten des Herstellers, nicht alle Daten zur Messung zu speichern. Dem Betroffenen ist daher die Überprüfung der Messung gar nicht möglich.

Was aber, wenn schon ein Bußgeldbescheid vorliegt, der sogar rechtskräftig ist?

Prüfen Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese ist nach den Vorschriften der §§ 85 OWiG iVm 359 bis 373a StOP möglich. Aber Achtung: Das Knöllchen kann nur angefochten werden, wenn

  1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder
  2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

Das bedeutet insbesondere bei Fahrverboten, die noch nicht verbüßt sind, dass eine Wiederaufnahme immer möglich ist!

Über die Wiederaufnahme entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag des Betroffenen. Es handelt sich um ein förmliches Verfahren. Beauftragen Sie damit einen Fachanwalt für Verkehrsrecht!