201905.26
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Versicherungsgutachten und DSGVO

Ein Streitpunkt zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ist oft die Frage, ob und wenn ja inwieweit der Versicherungsnehmer das Recht hat, in ein Gutachten Einsicht zu nehmen, das vom Versicherer eingeholt wurde. Besonders interessant ist das vor allem dann, wenn es um medizinische Gutachten geht. Gerade für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 202 VVG ein Einsichtsrecht für die Krankenversicherung geregelt.

Für die anderen Versicherungen findet sich eine solche Regelung gerade nicht. Ein Versicherungsnehmer hatte bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer einen Leistungsfall gemeldet und der Versicherer sogar seine Leistungspflichtig anerkannt. Daher sah der Versicherer auch keinen Grund, die Einsicht in das eingeholte medizinische Gutachten zu gewähren. Der Versicherungsnehmer klagte. Interessant hierbei: Artikel 15 DSGVO war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht in Kraft. Im Verfahren vor dem KG Berlin, 6. Zivilsenat kam es zu einem Beschluss, da die Versicherung eingelenkt hat und die Unterlagen offenlegte.

Aus dem Beschluss vom 23.10.2018 – 6 U 45/18 geht hervor: Ein Anspruch des Versicherungsnehmers oder des Versicherten auf Übermittlung einer Kopie des im Auftrag des Berufsunfähigkeitsversicherers über seinen Gesundheitszustand eingeholten medizinischen Gutachtens folgt als Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und dem in Art. 1 und 2 GG garantierten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; der Anspruch war auch schon vor dem Inkrafttreten des Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (Auskunftsrecht der betroffenen Person über personenbezogene Daten) am 25.05.2018 begründet und besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten nicht zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Versicherer benötigt.

Inwieweit nun diese Grundsätze und die Regelung aus § 202 VVG auf andere Versicherungszweige auszudehnen ist, etwa in analoger Anwendung, ist umstritten. Jedenfalls dürfte der diese Frage hiermit für die BU-Versicherung nun geklärt sein.

Dennoch gilt: Versicherungsrechtliche Probleme lassen sich am besten mithilfe eines Profis lösen.