202008.11
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Wann greift die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Hierzu geben die AVB, die allgemeinen Versicherungsbedingungen Aufschluss. Dort steht dann beispielsweise geschrieben:

1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem … vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben.

Die AVB sind seit einigen Jahren „versicherungsnehmerfreundlich“ in Frage-/Antwortform formuliert.

Aber trotzdem bieten Sie noch reichlich Streitpotential. Ein Beispiel, bei dem der Versicherungsnehmer vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg hatte:

Der Versicherungsnehmer erlitt am 29.7.16 erlitt einen Arbeitsunfall. Seitdem ist er nicht mehr arbeitsfähig. Er unterhält beim Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie. Damit kann er, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, den Versicherungsumfang der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöhen.

Am 11.10.16 stellte der VN einen Antrag auf Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie (NVG) zur Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 Prozent auf den maximal möglichen Betrag. Der VR übersandte ihm daraufhin den Nachtrag mit Wirkung zum 01.11.16.

Anfang Dezember 2016 meldete der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch wegen Berufsunfähigkeit an. Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit mit Beginn am 29.7.16 an und bewilligte Rentenleistungen und Beitragsbefreiung ab dem 1.8.16.

Er wiederum meint, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei erst sechs Monate nach dem Unfall am 29.1.17 eingetreten. Daher sei eine weitere Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des zum 1.11.16 erhöhten Versicherungsschutzes zu leisten. Das Landgericht hat seine entsprechende Klage abgewiesen.

Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 26.5.20, 6 U 75/19 dies bestätigt und fesgestellt:

„Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, “wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben” (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative (“6 Monate … war”) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein. Für diese Auslegung aus der Sicht des durchschnittlichen VN spricht auch die weitere Bestimmung in Nr. 2.4.1 AVB, wonach der Anspruch auf Leistungen “mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1)” beginnt.“

Das heißt: BU-Leistung ja, aber nicht aus der Nachversicherung.

Das zeigt mal wieder: Gerade wenn es um die Berufsunfähigkeitsversicherung geht, ist Expertenwissen sehr hilfreich. Versicherungsrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Kirnberger.