202105.31
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Schadenersatz nach Streit um Sponsoring-Vertrag

Das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 27.06.2019 – 3 HK O 1292/18 hatte kürzlich eine Millionenklage wegen Schadenersatz aus einem Sponsoring-Vertrag zu entscheiden. Die Klägerin ist ein bekannter Sportartikelhersteller., Die Beklagte ist eine Spieleragentur. Beide schlossen miteinander einen Sponsoring-Vertrag. Ein südamerikanischer Profifußballer wurde verpflichtet, zu offiziellen Terminen ausschließlich Ausrüstung des Sportartikelherstellers zu tragen. Auch wurde speziell für ihn eine sog. Signature-Collection entwickelt und vertrieben.

Was der Klägerin jedoch nicht bekannt war: Der Spieler hatte schon vor Abschluss des Sponsoring-Vertrages seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt. In der Folge hielt der Spieler keine einzige der Verpflichtungen ein, und handelte damit mehrfach pflichtverletzend und vertragsbrüchig.

Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzen, schloss er einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller und wirkt seit Juni 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Sportartikelherstellers mit.

Die Klägerin erhob Klage am Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte u. a. pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte verteidigte sich mit der Auffassung, dass sie selbst die Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könne.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 der Klägerin recht gegeben.
Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 23. März 2021 bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe die Auslegung des Sponsoring-Vertrages, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen hat. Zwar sei klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag geregelten Leistungen (z.B. in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen) erbringen könne, die Beklagte habe jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten. Sie müsse diese Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen und nicht nur auf den Spieler einwirken.

So einfach das klingt: Auf knapp 42 Seiten Begründung setzte sich der Senat intensiv mit verschiedenen rechtlich komplizierten Fragestellungen aus dem Schadenersatzrecht auseinander.