202107.14
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Tierhalterhaftpflichtversicherung: Haftung durch AGB eingeschränkt!

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung soll dem Halter Schutz in Situationen bieten, in denen sein Haustier andere schädigt. Das ist wichtig, weil die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung beinhaltet. Das heißt, es kommt nicht darauf an, dass der Halter des Tieres etwas vorsätzlich oder fahrlässig falsch gemacht hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat am 15. Juli 2020 (7 U 47/19) eine Frage zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB’s) von Tierhalterhaftpflichtversicherungen geklärt. Die Haftung der Versicherung ist darin eingeschränkt. Wer „bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienende Gesetze, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstößt“ hat keinen Versicherungsschutz. Diese Klausel ist wirksam, urteilte das OLG. Sie ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Es ging dabei um die Frage, ob die Haftung ausgeschlossen ist, wenn der Halter sich mit seinem Hund in einem Bereich aufhält, in dem Hunde verboten sind. Nein, so das OLG. Denn im konkreten Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Hundehalter bewusst gegen das Verbot verstoßen hat. Die Versicherung wurde verurteilt, für den Schaden aufzukommen, den der Hund durch einen Biss verursacht hatte. Rechtsanwalt Kirnberger berät Sie gerne.