202011.05
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Kein Recht auf alle Unterlagen

Oft zu beschäftigen ist sich mit der Frage, wie weit das Auskunftsrecht des Versicherers wirklich gehen darf. Denn klar ist: Ob der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers fällig ist, hängt von der Frage ab, ob der Versicherer die notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG abgeschlossen hat. Dabei kommt es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer oft zum Streit, was von den notwendigen Erhebungen überhaupt erfasst ist.


Dabei ist unter „notwendigen Erhebungen“ zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen zu verstehen, die ein durchschnittlicher sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs benötigt, um den Versicherungsfall und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und abschließend festzustellen. Der Versicherer hat also ein grundsätzliches Auskunftsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer.


Im Zusammenhang mit der Prüfung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer Obliegenheiten. Er muss mitwirken. Diese können in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein oder sich im Übrigen aus dem VVG ergeben.


Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der VR nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der VN jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, deren Beschaffung dem VN billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2).


Die nach dem Gesetz zwar sanktionslose, für den Versicherungsnehmer dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des Versicherers voraus. Danach muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen.


In diesem Rahmen hat der Versicherer grundsätzlich einen erheblichen Beurteilungsspielraum, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.


Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist.


Der BGH hat den Ausgleich der widerstreitenden Interessen dadurch hergestellt, dass der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des konkreten Leistungsfalls relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung von Bedeutung sind.


Das zeigt: Man muss nicht immer alles offenbaren!