202012.01
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Wann verjährt Betrug?

Gerade im Bereich des gewerbsmäßigen Betrugs stellt sich die Frage, wie weit die Ermittlungsbehörden „zurück“ gehen dürfen. Denn auch im Strafrecht gilt die Verjährung. Die Strafverfolgung ist danach nicht mehr möglich. Viele Verteidiger haben zwar im Blick, dass sie die Ermittlungen zu Lasten ihres Mandanten, den Beschuldigten, verzögern können oder gar müssen. Was oftmals vergessen wird, ist aber die Frage, welche der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. September 2020 (4 StR 75/20) erneut klargestellt hat:

Beim Betrug beginnt die Verjährung mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils. Das ist aus Sicht des später Angeklagten klar. Der Rechtsanwalt muss aber auch wissen: Wenn in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt wird, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, so der BGH.

Anders gesagt: Gerade beim Gewerbsmäßigen Betrug muss der Polizei nicht einmal die „erste“ Tat bekannt sein und wegen ihr ermittelt werden. Völlig unbekannte Taten unterliegen auch der Hemmung der Verjährung! Die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfassen erst einmal „alles“, was im Zusammenhang mit der „Verdachtslage“ steht. Hier hilft das oberste Bundesgericht in Strafsachen der objektivsten Behörde der Welt: Nur wenn sich der Verfolgungswille ganz klar auf eine bestimmte Tat abgrenzen lässt, können andere Taten verjähren.

Fragen Sie ihre Strafverteidiger nach der richtigen Taktik: Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger.