202009.12
0

Schaden an der Mietsache durch Pinkeln im Stehen?

Wenn ein Mieter den Marmorfußboden im Badezimmer dadurch schädigt, dass er immer im Stehen pinkelt, dann kann der Vermieter nicht die Mietkaution für eine Reparatur einbehalten. Das Amtgericht Düsseldorf meint, er hätte darauf hinweisen müssen, dass der Boden empfindlich ist. (Amtsgericht Düsseldorf, AZ 42 C 10583/14)

Hintergrund dieser Entscheidung war folgender:
Ein Vermieter wollte nach Auszug seines Mieters die Kaution nicht herausrücken und verlangte stattdessen kanpp 2.000 Euro für die Beseitigung von Schäden an der Mietsache.

Im Gäste-WC der Wohnung war der teure Marmorboden rund um die Toilettenschüssel von Urinsprenkeln verätzt und stumpf geworden. Ein vom Vermieter bestellter Gutachter stellte fest, dass dies auf regelmäßiges Pinkeln im Stehen zurückzuführen war.

Vor Gericht ging es nun schließlich um die Frage, ob das Pinkeln im Stehen eine “vertragsgemäße Nutzung der Mietsache“ darstellt oder nicht. Hier urteilte Amtsrichter nach Anhörung aller Argumente für den Mieter und begründete dies wie folgt:

Es bedarf vorliegend keiner näheren Erläuterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist Urinieren im Stehen durchaus weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit seinen Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.

Kurios, aber der Vermieter ging leer aus.