202009.14
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Was ist „Quarantäne“?

Die Presse ist wieder voll davon: immer einschneidendere Maßnahmen werden von Politikern angekündigt. Inzwischen hat fast jeder Landkreis eine eigene Verordnung. Die Regelungen sind inzwischen nahezu unübersichtlich. Neben der Frage, was der Einzelne tun und lassen soll wird an uns immer häufiger die Frage herangetragen, was denn passiert, wenn jemand „unter Quarantäne“ muss. Die sozialrechtlichen Folgen der Lohnfortzahlung, etc. sind relativ gut geregelt. Hierzu hatten wir bereits im Frühjahr einen Artikel verfasst. Insbesondere bei Krankschreibung wegen Grippesymptomen ist die Entgeltfortzahlung zunächst gesichert.


Was aber bedeutet es, wenn das Gesundheitsamt durch einen Anruf oder einen Brief mitteilt,
dass man  „unter Quarantäne“ steht?


Rechtlich ist diese Frage nicht durchdacht. Quarantäne bedeutet dem Wortlaut nach, dass ein Kontakt mit anderen Personen verboten ist, im Zweifel das eigene Haus nicht mehr verlassen werden darf. Was aus medizinischer Sicht zur Prävention einer unkontrollierten Ausbreitung sinnvoll sein mag, ist rechtlich äußerst schwierig. das Verbot, das eigene Haus zu verlassen oder persönlichen Kontakt mit anderen Personen Aufzunehmen, Stellt einen der stärksten Eingriffe in unsere grundrechtlich garantierten Freiheiten dar, die es gibt. Deswegen sieht Art. 104 Grundgesetz in Abs. 2 auch vor, dass über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheiden darf. Umgekehrt heißt das, dass eine Behörde überhaupt keine Freiheit entziehenden Maßnahmen anordnen kann. Auch nicht in Krisensituationen, erst recht nicht auf Basis einer mit heißer Nadel gestrickten „Krisengesetzgebung“. Dies hat in unserem Land historische Gründe. Diese Grundsätze dürfen auf keinen Fall leichtfertig über den Haufen geworfen werden.


Deswegen hat sich auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit dieser Frage auseinandergesetzt. Diese Themen wurden unter anderem in der Arbeit vom 20. August 2020 im Sonderfall „Anordnung häuslicher Quarantäne nach dem Infektionsschutz gegenüber Kindern“ – Aktenzeichen WD 9-3000-074/20 thematisiert. die Verfasser kommen zum Ergebnis, dass das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage wackelig ist, da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Verfassungsrechtlich geklärt ist diese Frage noch nicht abschließend.