202101.25
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Impfpflicht gegen Covid-19 im Arbeitsvertrag?

Impfflicht, Bürgerpflicht, Moralische Verpflichtung, Persönliche Freiheit. Das sind alles Schlagworte, die aktuell in der Presse immer wieder auftauchen, wenn es um die Impfung gegen das Covid-19 Virus geht. Abgesehen davon, dass es noch recht lange dauern wird, bis genug Impfdosen für „alle“ vorhanden sind, wird irgendwann jeder diese Frage selbst beantworten müssen. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber eine Impfflicht anordnet?

Hier prallen verschiedene rechtliche Interessen aufeinander, die abgewogen werden müssen. Alle sind grundgesetzlich geschützt. Auf der einen Seite diejenige des Arbeitgebers. Er will seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unbeeinträchtigt fortsetzen (Art 12 GG). Andererseits die Kollegen, die ein Recht auf körperliche Unversehrtheit haben und dies auch vom Arbeitgeber verlangen können. Zuletzt aber derjenige, der sich impfen lassen soll. Auch er hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG). Was geht also vor?

Mittels des Direktionsrechts (§ 106 GeWO) geht das sicherlich nicht. Damit kann der Arbeitgeber nur die vereinbarten Inhalte des Arbeitsverhältnisses regeln. Aber nur in den Grenzen des Arbeitsvertrages. Was also, wenn eine Pflicht zur Schutzimpfung im Arbeitsvertrag stünde? Eine solche Klausel müsste sich als allgemeine Geschäftsbedingung an § 310 BGB messen lassen. Dies würde sicher zur Unwirksamkeit führen. Denn eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn Grundrechtseingriffe erfolgen, die mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar sind. Da es aber zur Zeit keine gesetzliche Impfflicht gibt, wird der Arbeitsvertrag also unwirskam sein.

Machen wir uns nichts vor: Der Arbeitgeber kann ungeimpfte Arbeitnehmer zum Schutz der geimpften natürlich anders behandeln. Sie zum Beispiel verpflichten, Masken zu tragen, Abstand zu wahren, etc. Dass sich hierdurch ein immenser Druck aufbauen lässt versteht sich von selbst.. Wo die Grenzen für ein solches Verhalten sind, wird die Arbeitsgerichte noch lange beschäftigen.

Übrigens: Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor Jahrzehnten klargestellt, dass zumidnest eine gesetzliche Impfflicht zulässig ist (Pockenimpfung Urt. v. 14.7.1959, Az.: I C 170.56)

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger und Tanja Ringeisen beraten Sie gerne.