201808.10
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Arbeitnehmerüberlassung – Wirkungen der großen Reform

Die Arbeitnehmerüberlassung oder „Leiharbeit“ ist ein fester Bestandteil unseres Arbeitsrechts. Geregelt wird sie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dies wurde mit viel Beifall vor einem Jahr reformiert. Wir erinnern uns:

  • Die Höchstdauer der Überlassung wurde auf 18 Monate beschränkt. Da sich aber im Gesetz eine Öffnungsklausel befindet, läuft diese Regelung oft ins Leere Denn Tarifverträge können hier Abweichungen vorsehen. Ob dies zur Übernahme der Arbeitnehmer im Unternehmen führt ist fraglich. Denn: Nach 3-monatiger Pause kann der Arbeitnehmer erneut überlassen werden.

  • Equal pay nach 9 Monaten: Das bedeutet, dass die ausgeliehenen Arbeitnehmer nach dieser Zeit genauso viel verdienen müssen, wie die Stammarbeiter im entleihenden Betrieb. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Bei stufenweiser Anpassung kann z..B eine 15-Monats-Frist gelten und der „Vergleichslohn“ ist schwer zu ermitteln.

  • die Unternehmen unterliegen einer Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht. Hierduch soll die Überprüfbarkeit der Rahmenbedingungen erleichtert werden.

Bei Verstößen drohen Bußgelder. Ob dies den Leiharbeitern hilft, bleibt abzuwarten.

Ihre Ansprechpartner in unserem Haus sind RA Kirnberger und RA Schorr.