201912.02
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Handyversicherung … sinnvoll oder nicht?

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der relativ beliebten Handyversicherungen lässt sich einiges Vorfinden, an das man so im ersten Moment als Verbraucher nicht denkt. Geworben wird beispielsweise damit, dass wirklich ALLES versichert ist, im Kleingedruckten findet sich aber dann die Regelung zu einer Selbstbeteiligung, die den Restwert des Handys überschreitet.
Häufig dürfen sich auch die Gerichte mit der Auslegung von Klauseln im Kleingedruckten von Versicherungsverträgen, die die Handys absichern sollen, beschäftigen. So auch das AG Wiesbaden, Urteil vom 29. Januar 2019 – 91 C 2911/18 (28). Dabei ging es um das Folgende:

Der Kläger war Versicherungsnehmer einer Versicherung „HandySchutzbrief Premium“. Versichertes Gerät war ein Mobiltelefon der Marke Apple, Type iPhone 8 Plus 256 GB Gold mit einem Kaufpreis i.H.v. 1.057,00 €. Im Versicherungsschein war „Versicherungsschutz bei Abhandenkommen des versicherten Gerätes […] durch Diebstahl, sofern Sie das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben“ vorgesehen.

In den dazugehörigen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den HandySchutzbrief Premium war in § 1.4.7 vorgesehen:

„Versichert [ist] das Abhandenkommen des versicherten Gerätes durch Diebstahl, sofern Sie das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben. Ihr Gerät ist nur dann gegen Diebstahl versichert, wenn sie es auch in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben. Behalten Sie es immer im Blick- und Körperkontakt, so dass sie einen Diebstahl sofort bemerken und abwehren könnten.“

In § 1.5 der Versicherungsbedingungen war ausgeführt, dass sicherer persönlicher Gewahrsam gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Gerät jederzeit so im Blick- und Körperkontakt hat, dass ein unberechtigter Zugriff auf das Gerät sofort bemerkt und abgewehrt werden „könnte“. Zudem hieß es: „Führen Sie [das versicherte Mobiltelefon] nicht einfach in unverschlossenen Jacken- oder Hosentaschen oder leicht zugänglichen Rucksack oder einer sonstigen Taschen mit sich und lassen Sie es nie unbeaufsichtigt.“ Unter § 1.6 der Versicherungsbedingungen war als Beispiel für das Nichtvorliegen gesicherten Gewahrsams u.a. aufgeführt: Das Mitführen „in der Öffentlichkeit, insbesondere […] in Clubs und Diskotheken“ […] „in einer unverschlossenen Jackenaußen-, Gesäß- oder Beintasche“. Der Kläger suchte eines Abends eine Diskothek auf. Hierbei verwahrte er sein Handy in seiner vorderen Hosentasche. Als er gegen 3:00 Uhr sein Mobiltelefon greifen wollte, bemerkte er, der an diesem Abend lediglich ein Bier getrunken hatte, dass dieses abhandengekommen war.

Der Versicherer lehnte unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Klausel die Regulierung ab. Zu Unrecht wie das Gericht mit seinem Urteil vom 29. Januar 2019 – 91 C 2911/18 (28) feststellte. Aus einem Umkehrschluss in § 1.6 der Versicherungsbedingungen getroffenen Regelung, wonach sicherer Gewahrsam jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn das versicherte Gerät in der Öffentlichkeit, insbesondere in Clubs und Diskotheken, in einer unverschlossenen Jackenaußen-, Gesäß- oder Beintasche mitgeführt wird, folgt, dass ein Mitführen in den vorderen Hosentaschen nicht an sich unsicher ist.

Dieses Beispiel zeigt erneut: Wenn es um die Auslegung von Klauseln aus Versicherungsverträgen geht, sollte man immer die Hilfe eines versicherungsrechtlichen Fachmanns zu Rate ziehen.