201905.05
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Gelber Urlaub ade?

Böse Zungen behaupten, dass Arbeitnehmer an Brückentagen, vor und nach Wochenenden ihre Freizeit durch eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlängern.

Zwar sind derartige Behauptungen in das Land der Märchen zu verweisen, dennoch finden vor den Arbeitsgericht immer wieder Prozesse statt, in welchen sich die Frage stellt, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Dies betrifft nicht nur Kündigungen sondern auch die Frage, ob Entgeltfortzahlung geschuldet ist oder nicht. Bisher war die Rechtsprechung hierzu eindeutig.

Eine von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit stellte einen hohen Beweiswert dar. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergibt sich dies aus der Lebenserfahrung und auch aufgrund der gesetzlichen Erwägungen in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 17.6.2003 – 2 AZR 123/02 entschieden und hält seither an seiner Rechtsprechung fest.

Ob diese Rechtsprechung noch in der Zukunft Bestand haben wird, ist allerdings fraglich. Bisher war es erforderlich, dass ein Arbeitnehmer persönlich bei einem Arzt vorsprechen musste, zwischenzeitlich haben sich aber neue telemedizinische Möglichkeiten im Internet ergeben, die es den Mitarbeitern erleichtern, eine AU-Bescheinigung zu erhalten.

Dienste, wie zum Beispiel www.au-schein.de bieten ohne persönliche Konsultation die Krankschreibung an. Dies öffnet jeglichem Missbrauch Tür und Tor. In derartigen Fällen kann die Erwägung des Bundesarbeitsgerichts, welche aus der Lebenserfahrung heraus stammt, nicht mehr greifen. Online-Krankenscheine verstoßen außerdem gegen die Richtlinien zur Erstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ärzte dürfen eine solche grundsätzlich nur nach körperlicher Untersuchung erstellen.

In der Zukunft wird es deswegen spannend werden, ob die Rechtsprechung weiterhin an der hohen Hürde für Arbeitgeber festhält, was die Widerlegung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angeht.

Für Arbeitgeber nur nebenbei: Ärzte machen sich schadenersatzpflichtig, wenn sie ohne ausreichende Befunderhebung einen Arbeitnehmer krankschreiben. Der Arzt hat nämlich zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seinen konkreten Beruf noch ausüben kann. Die berühmte „gebrochene kleine Zehe“ führt nicht bei jedem Arbeitnehmer zu dieser Schlussfolgerung.