202012.03
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Fristlose Kündigung mangels Zustimmung zur Kurzarbeit

Kurzarbeit darf durch den Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer zugestimmt hat. Dies geht entweder durch eine Vereinbarung im Einzelfall oder mit einer Klausel im Arbeitsvertrag. Fehlt beides, ist es unzulässig, dass der Chef per Direktionsrecht Kurzarbeit einführt. Was aber, wenn der Betrieb nur gerettet werden kann, wenn Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird? Diesen Fall hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart imUrteil vom 22.10.2020, 11 Ca 2950/20, veröffentlicht am 13.11.2020 zu entscheiden.

Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern eine fristlose (!) Kündigung ausgesprochen und einen geänderten Arbeitsvertrag mit Kurzarbeitsklausel angeboten. Dies ist im Einzelfall zulässig, so das Arbeitsgericht. Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, eine Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall als betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur reinen Entgeltreduzierung durch Änderungskündigung sind auf eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit nicht übertragbar.

Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung sind insbesondere eine entsprechende Ankündigungsfrist und eine Begrenzung der Dauer der (möglichen) Kurzarbeit von Bedeutung sowie der Umstand, dass Kurzarbeit nur dann eingeführt werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld auch in der Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vorliegen.

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