202012.06
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Bestattungskosten unbekannter Verwandter

Die Bestattungsgesetze der Länder regeln, welche Angehörige bestattungspflichtig sind, d. h. für die Kosten der Bestattung aufzukommen haben. Gilt dies aber auch dann, wenn man den Verstorbenen gar nicht gekannt hat oder das Erbe ausgeschlagen hat?

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschied in einem Fall, in dem eine Halbschwester die Kosten der Bestattung ihres unbekannten Halbbruders tragen sollte, zugunsten der Behörde. Für die Bestattungspflicht ist es unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde oder der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat. Die Bestattungspflicht ergibt sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis.

Wenn der bestattungspflichtige Angehörige selbst nicht Erbe ist, kann er jedoch bei den Erben Regress nehmen. Ist es ihm nicht zumutbar, die Kosten zu tragen, kann auch eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt werden.

Zur Beantwortung dieser und anderer Fragen rund um Erb- und Sozialrecht ist Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen Ihre richtigen Ansprechpartnerin.