202003.11
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Faires Verhandeln am Arbeitsplatz

Aufhebungsverträge können wegen des Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns unwirksam sein

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerin zu Hause auftauchte, als diese krank und unter dem Einfluss von Schmerzmitteln im Bett lag. Der Sohn der AN ließ den Arbeitgeber herein, der daraufhin der AN einen Aufhebungsvertrag vorlegte. Die AN unterschrieb diesen und merkte erst hinterher, was sie da getan hatte. Sie erklärte u.a. die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte, wie in solchen Fällen üblich, die Anfechtung ab. Es kommt nicht darauf an, dass der Mitarbeiterin die Vorlage des Aufhebungsvertrages nicht angekündigt worden war oder ihr keine Bedenkzeit oder eine Widerrufsfrist eingeräumt wurde. Dies ist nicht erforderlich.

Die Richter sehen es jedoch als nicht fair an, wenn Mitarbeiter an ungewöhnlichen Orten oder zu ungewöhnlichen Zeiten mit Vertragsverhandlungen überrumpelt werden. Beispielsweise sind Aufhebungsverträge, die dem Arbeitnehmer spät abends nach einer Betriebsfeier, womöglich noch nach Alkoholkonsum, vorgelegt werden, höchst bedenklich.

Wird festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vorliegt, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam. Es kommt jedoch immer auf die konkrete Situation an. Nur Hunger, Durst oder Müdigkeit alleine werden nicht ausreichen, um mit Erfolg einwenden zu können, man sei unfair behandelt worden.

Ob die Arbeitnehmerin im hiesigen Fall unfair behandelt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden. Es hat den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen. Die dortigen Richter werden nun den Sachverhalt zu ermitteln und anschließend zu entscheiden haben, ob die Vorgehensweise des Arbeitgebers unfair war oder nicht.

Fazit: Aufhebungsverträge sollten zu den üblichen Arbeitszeiten am Arbeitsplatz abgeschlossen werden. Wenn der Arbeitnehmer krank ist, sollte er nicht zu Hause aufgesucht werden, sondern seine Genesung abgewartet werden.