202103.04
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Gefahr durch Arbeitslosengeld per Online Antrag

Bei der Bundesagentur für Arbeit können Sie Leistungen online beantragen. Doch hier ist Vorsicht geboten! Insbesondere, wenn Sie Anträge auf Sozialleistungen stellen. Dazu gehört auch das Arbeitslosengeld.

Bei einem Antrag im Internet bestätigen Sie, dass Sie vom Merkblatt über die Rechte und Pflichten als Arbeitsloser Kenntnis genommen haben. Verstoßen Sie dann gegen die im Merkblatt genannten Pflichten, ist der Einwand, das Merkblatt nicht zu kennen, abgeschnitten.

Diese Erfahrung hat ein Kläger aus Bremen gemacht. Er hat der Bun­des­agentur nicht mitgeteilt, dass er eine ein­wöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit absolviert hatte. Die Bundes­agentur forderte für diese Zeit das Arbeitslosengeld zurück. Der Kläger habe aufgrund der Probearbeit in Vollzeit nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger berief sich unter anderem darauf, das Merkblatt nie erhalten zu haben. Das Landes­sozialgericht (LSG) Celle-Bremen bestätigte die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Das LSG verwies darauf, dass ein Onlineantrag an die Bundesagentur für Arbeit nur versandt werden kann, wenn zuvor die Kenntnisnahme des Markt­platzes durch Anklicken bestätigt wird.

Fazit: Wie überall im Internet müssen Sie auch bei einem Onlineantrag auf Sozialleistungen genau darauf  achten, was Sie anklicken. Insbesondere sollte man nichts „blind“ anklicken, sondern das Dokument genau lesen, dessen Erhalt man bestätigt. Hierdurch können unliebsame Überraschungen im Nachhinein vermieden werden.