202009.19
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Bußgeld-Foto: Identifizierung des Fahrers

Immer wieder erleben Betroffene, dass im Rahmen einer Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach deren Gefühl „kurzer Prozess“ gemacht wird. Dies liegt einerseits daran, dass verkehrsrechtliche Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz, bzw. die Bußgeldkatalog-Verordnung Massendelikte sind und Gerichte eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden haben. Daneben ist bei der Entscheidung von Bußgeldverfahren an die Urteile nicht derselbe Maßstab, wie an ein Strafurteil zu stellen. Vielmehr gehen die Oberlandesgerichte davon aus, dass keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.


Dennoch gibt es einige Grundsätze, gegen die auch ein Amtsrichter, wenn er ein Urteil absetzten nicht verstoßen darf. Andernfalls droht ihm im Rahmen der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Urteils. Ist die Sache dann noch nicht verjährt, muss sie erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden. In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hatte das OLG Celle mit Beschluss vom 9. April 2020 (1 Ss (OWi) 4/20) Ausführungen zu diesen notwendigen Urteilsinhalten gemacht. Das Urteil war bereits deswegen aufgehoben worden, weil sich daraus nicht ergab, ob der Betroffene (so heißt der Täter im Ordnungswidrigkeitenverfahren) überhaupt Angaben zur Sache gemacht, oder geschwiegen hat.


Darüber hinaus hat das Verfahren aber Anlass zu Ausführungen über die notwendige Identifizierung des Täters ergeben. Oftmals sind die Lichtbilder, welche den Fahrer eines Fahrzeugs abbilden, davon geprägt dass das Gesicht von Fahrzeugteilen (zum Beispiel Lenkrad oder Sonnenblende, bzw. in den Spiegel) verdeckt ist. Ein solches Foto ist nach Ansicht des OLG dann nicht geeignet, den Fahrzeugführer uneingeschränkt zu identifizieren, wenn dessen Kinnpartie, die Augenpartie mit Augenbrauen verdeckt sind und das linke Ohr gar nicht bzw. das rechte kaum erkennbar ist. In einem solchen Fall muss der Amtsrichter im Rahmen seiner Entscheidung ganz genaue Angaben dazu machen, warum er trotz der eingeschränkten Bildqualität den Betroffenen als Fahrer identifizieren konnte. Notfalls muss er ein Gutachten hierzu einholen lassen.


Offensichtlich war der Fahrer hier gut verteidigt, sodass der Rechtsanwalt die Aufhebung des Urteils in der 2. Instanz erwirken konnte. Wie die Sache letztenendes ausgegangen ist, ist nicht veröffentlicht.