202102.23
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Wegen Bußgeld verurteilt … und dann?

Um es vorweg zu sagen: ein Urteil im Bußgeldverfahren ist sehr schwer anfechtbar. Denn als Rechtsmittel gibt es nur die Rechtsbeschwerde und diese ist an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Als Verteidiger kann man da oft wenig machen. Trotzdem gibt es immer wieder Möglichkeiten, die Entscheidungen des Amtsgerichts zu überprüfen. Aktuell hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) in einem Beschluss vom 22. September 2020, Aktenzeichen Ss BS 2/2020 (14/20 OWi) erneut klargestellt, dass die Urteile trotzdem Mindestanforderungen erfüllen müssen. Bußgeldverfahren unterliegen zwar besonderen Grundsätzen, insbesondere was die Beschleunigung und Abkürzung des Verfahrens angeht. Trotzdem muss aus dem Urteil erkennbar sein, warum der Richter seine Entscheidung getroffen hat. Dies gilt insbesondere für die Einlassung des Betroffenen, also seine Angaben zum Tathergang. Der Richter muss sich auch damit auseinandersetzen, ob und warum er der Einlassung folgt und ob und inwieweit er diese als widerlegt ansieht. Macht der Betroffene keine Angaben, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen.Daran mangelt es in der Praxis oft. Urteile bestehen häufig aus Textbausteinen, die den Einzelfall nicht konkret wiedergeben, sondern nur gebetsmühlenartig die Beweismittel aus der Akte, bezogen auf das konkrete Bußgeldverfahren herunterleihen. Mit dem Hinweis auf das berühmte standardisierte Messverfahren wird oft erklärt, dass das Gericht von der Richtigkeit der Messung überzeugt ist.

Sollten Sie verurteilt worden sein, gilt es schnell zu handeln. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts muss innerhalb einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden. Es gilt also schnell zu handeln.

Ihre Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen sind: RA Jarno C. Kirnberger.