202102.19
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Absehen vom Fahrverbot

Als Verteidiger wird man mit der Frage, wann vom Fahrverbot abgesehen werden kann, sehr oft konfrontiert. Öfter als die Frage, wie die Punkte und die Geldbuße vermieden werden können. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG) ist dabei schwer überschaubar. Vor 10-15 Jahren war es beim Ersttäter geradezu üblich, die Geldstrafe zu verdoppeln und den Führerschein nicht zu kassieren. Heute gibt es viele Fallgruppen, die von Gerichten teilweise unterschiedlich bewertet werden. Eins haben sie gemeinsam: Das Absehen ist nur möglich, wenn die Verbüßung zu einer ungewollten Härte führen würde. Wann ist dies der Fall?

Wenn bei Verhängung eines Fahrverbots der Betroffene zeitweise seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung (OLG Karlsruhe 26.11.19, 2 Rb 35 Ss 795/19). Selbst wenn dies der Fall wäre, müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschlossen werden. Kann Urlaub genommen werden? Kann die Arbeit umorganisiert werden? ZB durch Homeoffice, Fahrgemeinschaften, Öffentliche Verkehrsmittel. So muss ein Hoteldirektor zB für die Dauer des Fahrverbotes ein Zimmer im eigenen Hotel nehmen (AG Dortmund NZV 19, 107)

Ganz klar ist: Wer verkehrsrechtlich vorbelastet ist, hat wenig bis keine Chance, das Fahrverbot zu umgehen. Die BKatV geht von einem nicht vorbelasteten Betroffenen aus (BayObLG 17.9.19, 201 ObOWi 1580/19). Gleiches gilt, wenn der Betroffene das verwirkte Regelfahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert hat (KG VA 19, 48). Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls liegen also nur vor, wenn nach den objektiven Gegebenheiten die Gefährlichkeit des konkreten Verstoßes des Betroffenen von der typischen Gefahrensituation abweicht, die geahndet werden soll (OLG Düsseldorf 5.9.19, IV-4 RBs 96/19).

Unser Ansprechpartner in der Kanzlei ist Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht.