202103.21
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Handyverbot oder Alles-Verbot am Steuer?

Dass Handyverbot am Steuer besteht, wissen alle Autofahrer. Es droht ein Knöllchen. Seit der Gesetzgeber aber § 23 der Straßenverkehrsordnung geändert hat, sind aber „Elektronische Geräte“ verboten. Diese dürfen nicht mehr „gehalten“ werden. Ist damit alles verboten, was mit Elektronik zu tun hat?

Die Rechtsprechung dazu ist unübersichtlich. Am 9. November 2020 hat das Kammergericht Berlin (KG) eine Digitalkamera als elektronisches Gerät angesehen und den Benutzer zur Geldbuße verurteilt. Dem gegenüber reicht das Halten einer Powerbank nicht aus, um ein Knöllchen zu rechtfertigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) noch 2019 entschieden. Das OLG Koblenz sieht das ein Jahr später anders. Am 21. Dezember 2020 hat der Betroffene ein Urteil mit einer Geldbuße und einem Punkt kassiert.

Ob das „Halten“ im Sinne der Vorschrift „In der Hand halten“ bedeutet ist auch unklar. Ein Handy zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt, erfüllt das auch. Das hat das OLG Köln am 4. Dezember 2020 entschieden. Auch wenn der Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich das in der Hand halten bestätigt hat, sei § 23 StVO so auszulegen. Der Zweck heiligt die Mittel; Nein: Der Normzweck soll das gebieten, so das OLG.

Auch die Paketboten haben es nicht einfach: In Zeiten der Lieferdienste sind auch sie nicht vor Bußgeldbescheiden geschützt. DAs OLG Hamm hat den Scanner eines Paketboten am 3. November 2020 als elektronisches Gerät qualifiziert.

Die Liste könnte nahezu unendlich fortgesetzt werden. Wenn Sie einen Anhörbogen der Behörde erhalten, reagieren Sie sofort: Beauftragen Sie Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht. Antworten Sie auf keinen Fall selbst!