202109.24
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Bußgeldverfahren – Was soll ich tun?

Inhalt im Überblick:

  1. Bußgeldverfahren in Deutschland
  2. Verfahrensgang
    a) Zeugenanhörung
    b) Betroffenenanhörung
    c) Bußgeldbescheid
    d) Ladung zur Hauptverhandlung
    e) Urteil des zuständigen Gerichts
  3. Verjährung bei VerkehrsOWi
  4. Fristen

1. Millionen Verfahren alleine in Deutschland

Wer an ein Bußgeldverfahren denkt, hat meistens das Knöllchen beim Autofahren im Kopf. Nach den aktuellen Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes wurden im Jahre 2019 fast 4,5 Millionen Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt. Der größte Anteil sind dabei die Geschwindigkeitsverstöße, unmittelbar gefolgt von den Handyverstößen, die zu einem Bußgeld geführt haben: fast 440.000. Absolut führend bei den Geschwindigkeitsverstößen sind die Männer mit 2.323.432 vor den Frauen mit nur etwas über 660.000 Bußgeldverfahren.

Ordnungswidrigkeiten gibt es aber auch in anderen Bereichen. Neben dem Zoll verhängen auch die Datenschutzbehörden immer häufiger Bußgelder. Im Jahre 2020 waren es in Europa 160 Millionen €, alleine in Deutschland davon über 69 Millionen Euro.

Grundsätzlich gilt dabei: je früher der Anwalt im Bußgeldverfahren als Verteidiger beauftragt wird, desto besser kann auf die Entscheidung der Behörde eingegangen werden. Eine Übersicht der gerichtlichen Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten finden Sie auf der Seite des Statistischen Bundesamtes.



2.Verfahrensgang bei Bußgeldverfahren

Der Ablauf des Bußgeldverfahrens ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (kurz: OWiG) geregelt. Es handelt sich um ein Spezialgesetz, das neben der Strafprozessordnung (StPO) besondere Regelungen enthält. Der große Unterschied zwischen Bußgeldverfahren und Strafverfahren ist, dass bei Straftaten das Legalitätsprinzip gilt. D. h., Taten müssen von Amts wegen verfolgt werden. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt dagegen das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Behörde nach eigenem Ermessen entscheidet, ob die Ordnungswidrigkeit verfolgt werden soll. Die Behörde erfährt wie in Strafsachen auch grundsätzlich durch eigene Ermittlungen oder eine Anzeige durch jedermann von der Tat. Zuständig für die Verfolgung ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern nach § 35 OWiG die Verwaltungsbehörde. In Verkehrsordnungswidrigkeiten haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Teilweise sind die Behörden an die Ordnungsämter angegliedert, teilweise gibt es – wie im Saarland – zentrale Bußgeldbehörden. Hier ist es das Landesverwaltungsamt in St. Ingbert, das zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig ist.

Vom Verfahren selbst bekommt der Betroffene (so heißt der Täter im Bußgeldverfahren) nicht viel mit. Nach außen erkennbar ist das Handeln der Behörden nur durch:

  • Zeugenanhörung
  • Betroffenenanhörung
  • Bußgeldbescheid
  • Ladung zur Hauptverhandlung
  • Urteil des zuständigen Gerichts

Dabei gilt es je nach Verfahrensstadium folgendes zu beachten:

a) Zeugenanhörung

Die Anhörung von Zeugen im Bußgeldverfahren dient der Ermittlung von weiteren Informationen. Meistens geht es darum herauszufinden, wer Täter ist. Gerade im Verkehrsbereich ist das nötig, wenn der Halter offensichtlich nicht der Fahrer ist. Zum Beispiel wenn des Fahrzeug auf einen Mann zugelassen, aber offensichtlich von einer Frau gefahren worden ist.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass weder gegenüber der Verwaltungsbehörde, noch gegenüber der Polizei eine Pflicht besteht, Angaben über zur Sache zu machen. Es ist weder erforderlich, dass sich der Zeuge auf ein Aussageverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Oft versuchen Behörden und Polizeibeamte Druck auszuüben, um an eine Aussage zu gelangen. Hier ist allen Beteiligten, die als Zeugen in Betracht kommen zu raten, nichts zu sagen. Die Gründe dafür stehen unten im Abschnitt Verjährung im Ordnungsgeldverfahren.

Erst wenn eine Ladung vor den Staatsanwalt oder den Richter zugeht, muss der Zeuge Angaben zur Sache machen, solange ihm kein Recht zum Schweigen zusteht. Dieses Recht muss aber nie begründet werden. Auch dies versuchen die Ermittlungsbehörden immer wieder, um so herauszufinden wer die Tat begangen hat.
Die Antwort: „Ich habe ein Aussageverweigerungsrecht, weil ich sonst meinen Ehemann belasten würde“ ist logischerweise sinnlos. Sie muss nicht gegeben werden.
Deswegen sollten alle Anhörbögen, die zur Belastung des Betroffenen führen könnten, ignoriert werden.

b) Betroffenenanhörung

Mit der Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren erfährt er in der Regel erstmals davon, dass gegen ihn ermittelt wird. Die Anhörung kann schriftlich aber auch mündlich, zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgen. Die Anhörung hat Konsequenzen für die Verjährung der Ordnungswidrigkeit, siehe dazu unten mehr.

Im Rat bei der schriftlichen Anhörung kommt es oft zu Missverständnissen über die Pflichten. Genauso wie bei der Vernehmung von Zeugen muss der Betroffene keinerlei Angaben zur Sache machen. Die Rechtsbelehrungen in den Anhörbögen sind dabei mehr als missverständlich. Der Betroffene wird darin aufgefordert, innerhalb von 7 Tagen zu reagieren. Die Formulierung ist so gewählt, dass 90 % meiner Kunde sie falsch verstehen. Es besteht keinerlei Pflicht, innerhalb dieser Frist Angaben zur Sache zu machen. Lediglich für den Fall, dass die Angaben zur Person im Anhörbogen falsch sind, ist der Betroffene verpflichtet, sich zu äußern und dies klarzustellen. Weitergehende Pflichten gibt es nicht.

Jedem Betroffenen ist deswegen zu raten, von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch zu machen, bis der Sachverhalt mit seinem Verteidiger ausführlich besprochen ist. Dazu wird der Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten zunächst die Akte der Ermittlungsbehörde anfordern und auswerten. Gegebenenfalls müssen noch weitere Informationen die außerhalb der Akte liegen zu rate gezogen werden. Bei Verkehrsverstößen ist auch oft die Einschaltung eines Sachverständigen unvermeidbar.

c) Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ahndet gemäß § 65 OWiG die Ordnungswidrigkeit. Der Inhalt des Bußgeldbescheides ergibt sich aus § 66 OWiG. Danach müssen:

  • die Angaben zur Person
  • Namen und Anschrift des Verteidigers
  • die genaue Bezeichnung der Tat inklusive Zeit und Ort
  • die Beweismittel
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen

enthalten sein. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern. Ob diese Fehler beachtlich sind, d. h. den Tatvorwurf zu Fall bringen können oder aber geheilt werden können, kann der Verteidiger entscheiden.

Einige Kanzleien werben damit, dass über 80 % aller Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. Dies ist im 1. Schritt richtig. Von diesen 80 % kann aber ein sehr großer Teil bis zum Ende der mündlichen Verhandlung geheilt werden. Oder aber der Fehler ist völlig unbeachtlich. Zum Beispiel wenn der Tatort aus den Umständen klar ist, obwohl zB die Fahrtrichtung falsch angegeben wurde.

Spätestens nach Zustellung eines Bußgeldbescheides ist es deswegen unbedingt erforderlich, einen Verteidiger zu beauftragen und Einspruch einzulegen. Die Fristen dazu werden unter 4. erklärt.

In seltenen Fällen ist es natürlich ratsam, den Bußgeldbescheid schnell rechtskräftig werden zu lassen. Dies besonders dann, wenn andere Bußgeldverfahren im Raum stehen, welche Auswirkungen auf das bearbeitete Verfahren haben könnten. Durch eine geschickte Taktik ist es so zB. möglich, schwerere Folgen zu verhindern. Wenn eine 1. Tat noch nicht rechtskräftig ist, während eine 2. entschieden wird, kann in der 2. Tat noch nicht von einem Wiederholungsfall ausgegangen werden.

d) Ladung zur Hauptverhandlung

Nach einem Einspruch erfolgt ein Zwischenverfahren, in dem die Behörde prüft, ob der Einspruch aufrechterhalten bleiben soll. Ist sie der Meinung, dass das Bußgeldverfahren fortgesetzt werden muss, gibt sie die Akte an die Staatsanwaltschaft ab, die in der Regel die die Durchführung der Hauptverhandlung beantragt. Bis der Betroffene eine Ladung zur Hauptverhandlung gemäß § 71 OWiG erhält, erfährt er von den weiteren Vorgängen selten etwas.

Das Gericht kann zur Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen, von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen und dienstlichen Wahrnehmungen, etc. verlangen. D. h., es gilt der Untersuchungsgrundsatz wonach das Gericht von sich aus den Sachverhalt, eigentlich auch entlastende Umstände ermitteln muss. Leider zeigt sich in der Praxis, dass dies sehr stiefmütterlich und besonders in Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten passte gar nicht erfolgt. Aufgrund der Masse der Verfahren sind die Gerichte damit völlig überfordert. Es ist deswegen zwingend erforderlich, dass der Verteidiger für den Betroffenen bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung Anträge gestellt und auf die richtige Ermittlung des Sachverhalts hingewirkt. Andernfalls droht bei einem Beweisantrag, der erst im Rahmen der Hauptverhandlung gestellt wird die Ablehnung wegen Verspätung gemäß § 77 Abs. 2 Nummer 2 OWiG.

Leider wird in Fortbildungen für Verteidiger auf darauf hingewiesen, dass gerade in Bußgeldverfahren, welche Bußgelder unter 250 € oder ohne ein Fahrverbot zum Gegenstand haben, die Gerichte selten bereit sind, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es drängt sich hier manchmal der Eindruck auf, dass die Richter nach dem Motto „über mir der blaue Himmel“ entscheiden. Hintergrund ist, dass gegen derartige Urteile keine Rechtsbeschwerde zulässig ist; hier ist lediglich die Zulassung derselben statthaft. Dies ist aber nur der Fall, wenn vorgetragen werden kann, dass ein Verstoß gegen rechtliches Gehör vorliegt. Derartige Anträge sind nur im Promillebereich erfolgreich.

Auch hier zeigt sich also, dass möglichst früh ein Verteidiger die Rechte des Betroffenen wahrnehmen muss.

e) Urteil des zuständigen Gerichts

Das gerichtliche Verfahren endet – unbeschadet von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, d. h. des Bußgeldrichter. Das Urteil wird bei Anwesenheit von Verteidigung und/oder Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung verkündet. Im Gegensatz zu den meisten zivilrechtlichen Verfahren weist der Täter bei Bußgeldverfahren dann sofort, welche Folgen ihm auferlegt werden. Gegen das Urteil ist unter bestimmten Fällen die Rechtsbeschwerde statthaft, jedenfalls aber der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dies ist unter anderem abhängig von der Höhe der ausgesprochenen Geldbuße oder – bei Bußgeldverfahren im Verkehrsbereich – davon, ob ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist oder nicht.


3. Verjährung bei VerkehrsOWi

Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten gemäß § 31 OWiG. Die Dauer der Verjährungsfrist ist dabei abhängig von der Höhe der Geldbuße, welche nach den einschlägigen Vorschriften droht. Im Einzelnen verjähren in:

  • 3 Jahren Ordnungswidrigkeiten die mit mehr als 15.000 € bedroht sind
  • 2 Jahren Ordnungswidrigkeiten die mit mehr als 2.500 € bedroht sind
  • 1 Jahr Ordnungswidrigkeiten die im Höchstmaß mit mehr als 1.000 € bedroht sind
  • alle anderen Ordnungswidrigkeiten verjähren in 6 Monaten

Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Auf eine Kenntnis der Behörde kommt es hier nicht an.

Ein Sonderfall gilt bei Verkehrsverstößen. Ordnungswidrigkeiten aus dem Katalog des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verjähren gemäß § 26 Abs. 3 StVG in 3 Monaten, solange kein Bußgeldbescheid erlassen oder öffentliche Klage erhoben worden ist.

Diese Fristen klingen zunächst relativ kurz. Allerdings hat die Behörde die Möglichkeit, die Verjährung immer wieder zu unterbrechen und so den Eintritt der Verjährung bis zur Höchstfrist zu schieben. Dies ergibt sich aus § 33 OWiG. Ein großes Missverständnis ist dabei oft, dass es bei den Maßnahmen der Behörde nicht darauf ankommt, dass diese dem Betroffenen bekannt oder zugestellt werden. Es reicht aus, wenn die Behörde sie (wirksam) verfügt. Hier ist geschicktes Taktieren des Verteidigers im Bußgeldverfahren wichtig. Ebenso die Kenntnis der Ermittlungsakte und der Reaktionen der Behörde auf einzelne Anträge und Maßnahmen.


4. Fristen

Die Fristen in Bußgeldverfahren sind relativ kurz. Wie oben bereits erwähnt worden ist, ist die scheinbare Frist im Anhörbogen von 7 Tagen keine wirkliche Frist, sondern mehr als Bitte der Behörde zu verstehen, sich zu äußern. Gleiches gilt für die Fragebögen an Zeugen. Wir weisen noch einmal darauf hin, dass hier ein Antworten an die Behörde oft Nachteile mit sich bringen kann.

Die wesentlichste Frist, deren Versäumung im Bußgeldverfahren üble Konsequenzen haben kann, ist diejenige des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Sie beträgt gemäß § 67 OWiG 2 Wochen sie beginnt mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides. Dies wiederum ergibt sich aus § 51 OWiG. Wichtig ist dabei die Vorschrift des Abs. 3: der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet gilt als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Da der Verteidiger leichter zu erreichen ist, als der Betroffene ist es immer wichtig, diese Zustellung der Behörde und dem Gericht gerade nicht zu ermöglichen. Denn es könnte ja sein, dass der Betroffene zwischen Anhörbogen und Erlass des Bußgeldbescheides umzieht und die Zustellung der Behörde hier zunächst falsch erfolgt und – bis der Fehler bemerkt wird – die Verjährung längst eingetreten ist.

Eine weitere, genauso wesentliche Frist ist die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Sie beginnt mit Verkündung, spätestens aber Zustellung des Urteils. Hier muss innerhalb von 7 Tagen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Erst für die Begründung des Rechtsmittels – soweit dies erforderlich ist – gelten dann längere Fristen.


Was sie bei Bußgeldverfahren tun sollen, erklärt Ihnen Herr


Rechtsanwalt Kirnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Kontakt