202005.09
0

Fahrverbot wegen Handy am Steuer

Die Rechtsprechung wird bei der Frage, wie Verstöße gegen die Benutzung elektronischer Geräte zur Kommunikation während der Fahrt („Handy am Steuer“) geahndet werden, immer rigoroser. Aktuell hat das bayerische oberste Landgericht in München mit seinem Beschluss vom 29. Oktober 2019, Aktenzeichen 202 ObOWi 1997/19 entschieden, dass ein Fahrverbot wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte (Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO) angeordnet werden kann.

Voraussetzung für diese drastische Strafe ist, dass ein sogenannter beharrlicher Verstoß gegen Bußgeldvorschriften vorliegt. Hat also der Betroffene bereits Voreintragungen, die einschlägig sind, muss das Amtsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Bußgeldkatalogverordnung erfüllt sind und im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet werden durfte.

Das BayObLG hat ausgeführt, dass bei zeitlich naher Abfolge verschiedener Taten dem Fahrer eines Fahrzeugs die notwendige rechtstreue Gesinnung und Einsicht in das begangene Unrecht fehlt, sodass es der Anordnung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf, um auf ihn als Täter einzuwirken. Allerdings müssen diese Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil getroffen werden. Das Fahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Verteidigung auch bei scheinbar einfachen Vergehen, wie dem Telefonieren während der Fahrt durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht von Anfang an sinnvoll und notwendig ist, um einerseits bereits die Entscheidung der Bußgeldbehörde beeinflussen zu können. Andererseits müssen spätestens im Gerichtsverfahren Tatsachen vorgebracht werden, welche darstellen, dass der Täter durch die bisherigen Bußgeldbescheide durchaus „etwas gelernt“ hat.