202007.24
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Bußgeld oder Fahrtenbuch

In vielen Anhöhrbögen drohen die Bußgeldbehörden im Falle von Ordnungswidrigkeitenverfahren damit, dass ein Fahrtenbuch angeordnet wird, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO). Diese Maßnahme ist möglich, wenn die Ermittlung des Fahrers der Behörde unmöglich ist. Wann dies der Fall ist und welche Mitwirkungspflichten der Halter des Fahrzeugs hat, hat ganz aktuell das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22. Juli 2020 Aktenzeichen 8B 892/20 entschieden.

Das OVG verweist in seinem Beschluss sehr deutlich darauf, dass der Halter des Fahrzeugs eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrers, genauer gesagt des Täters/Betroffenen im Bußgeldverfahren hat. Gerade bei Firmenfahrzeugen kann sich der Halter deswegen nicht darauf berufen, er könne den Fahrer nicht nennen, weil zum Beispiel kein Lichtbild vorliegt. Auch hilft es nicht weiter, wenn der Halter des Fahrzeugs bestreitet, dass überhaupt ein Verkehrsverstoß begangen worden sei. Er muss hier substantiiert vorbringen, warum dies nicht der Fall ist. Gerade bei standardisierten Messverfahren, die bei Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden, ist dies äußerst schwierig.

Deswegen kann auch dann ein Fahrtenbuch angeordnet werden, wenn der Halter zwar an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde trotzdem erfolglos waren. Denn die Feststellung des Fahrers des Fahrzeugs im Sinne der Vorschrift ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und jemand ernsthaft verdächtigt ist, die Behörde aber aus anderen Gründen keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen hatte und das Verfahren deswegen eingestellt wird.

Die Abwägung, ob ein Fahrer benannt oder eine Fahrtenbuchauflage riskiert wird, muss deswegen sorgfältig vorgenommen werden. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht ist hierbei der richtige Ansprechpartner.