202007.22
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Bußgeldverfahren: Behörde behindert Verteidiger vorsätzlich

Dass es in Bußgeldverfahren für Betroffene immer schwieriger wird, ihre Unschuld zu beweisen liegt nicht nur an der Rechtsprechung der Amtsgerichte und Oberlandesgerichte, die nahezu unmögliche Anforderungen an den Nachweis einer fehlerhaften Messung stellen. Jetzt hat sich in einem Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) vom 23. März 2020, Aktenzeichen 2 Ss-OWi 256/20 gezeigt, dass auch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) den Verteidigern Steine in den Weg wirft.

Die PTB ist für die Zulassung neuer Messgeräte, sowie neuer Software oder geänderter Betriebsanweisung für diese Blitzer zuständig. Ohne deren Segel geht ein Messgerät nicht in den Betrieb. Verteidiger und Sachverständige haben in der Vergangenheit immer öfter moniert, dass die Vorgaben der PTB den Herstellern von Messgeräten derart freie Hand geben, dass ein spätere Kontrolle der Messungen aufgrund fehlender Messdaten kaum noch möglich ist.

Um so erschreckender ist es, dass die PTB für die Baumuster Prüfbescheinigung für das Messgerät der Firma Eso, Typ ES8.0 ganz ausdrücklich die Speicherung sogenannter Hilfsgrößen untersagt. Dabei handelt es sich um Daten, welche ein Sachverständiger zwingend benötigt, um zu prüfen ob die Messung korrekt abgelaufen ist. Einen eiskalten Schauer lässt einem dann die Begründung der PTB für diese Anordnung den Rücken runter laufen: die Speicherung wird untersagt, „um den Missbrauch dieser Messdaten durch Anwälte und Sachverständige zu unterbinden“!

Verteidiger und Sachverständige sind entsetzt! Einen stärkeren Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährten Garantien eines Betroffenen im Bußgeldverfahren gibt es kaum. Ohne diese Daten ist der Betroffene überhaupt nicht in der Lage, zu prüfen, ob er zu Recht geblitzt worden ist. Die Beteiligten hoffen jetzt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und/oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu diesem Thema.