202101.17
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Bundesverfassungsgericht zu Messdaten in Bußgeldverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat das Einsichtsrecht in die Messdaten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren bestätigt. Im Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Der Beschwerdeführer begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang zu dieser Informationen. Unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten. Der gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. (Pressemitteilung des Gerichts)

Klar ist damit: Der irrsinnige Zirkelschluss, den viele Gerichte vorgenommen haben, ist passee. Bisher musste man Messfehler schlüssig behaupten, um an die Messdaten zu kommen. Diese waren aber erforderlich um Messfehler überhaupt nachzuweisen. Die Katze hat sich in den Schwanz gebissen. Viele Amtsgerichte haben diese Argumente exzessiv angewandt. Teilweise bis zum Surrealismus. Aufatmen für Betroffene und deren Verteidiger also!

Warum ist das so wichitg? Das Einsichtsrecht in die Messdaten ist oft ein wichtiger Weg, um Tatvorwürfe zu entkräften. Zusammen mit Sachverständigen kann der Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren so die Annahme eines „standartisiserten Messverfahrens“ widerlegen. Das heißt: Wenn sich aus der Akte ergibt, dass die Betriebsanweisung durch das Messpersonal eingehalten worden ist, muss der Richter die Messung nicht weiter hinterfragen. Ein Freifahrtschein für Amtsrichter. Denn wenn der Betroffene nichts weiter als die Akte bekommt, kann er auch nicht prüfen, ob die Betriebsanweisung eingehalten wurde. Ist den Richtern oft egal. Denn meist gilt: „über mir der blaue Himmel!“ Denn viele Bußgeldurteile sind mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar und eine Zulassungsbeschwerde hat kaum Aussicht auf Erfolg. Das wissen die Amtsrichter und urteilen immer wieder entsprechend kritiklos.

Ihr Verteidiger Rechtsanwalt Jarno Kirnberger nimmt den Kampf gegen die Windmühlen trotzdem auf!