202009.18
1

Hartz IV Rückerstattung ab 18?

Kinder haften zwar für die Schulden der Eltern – aber nur mit dem Vermögen, welches sie am Tag des 18. Geburtstages besitzen. Besteht kein Vermögen, muss keine Rückzahlung geleistet werden. Niemand soll mit Schulden das 18. Lebensjahr beginnen. Dieser im BGB verankerte Grundsatz der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gilt auch im Sozialrecht. (BSG, 28.11.2018, Az.: B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R)


Das Bundessozialgericht beschäftigte u.a sich mit dem Fall eines 14-jährigen Mädchens, dessen Mutter Leistungen vom Jobcenter für sich und ihre Tochter erhielt. Der Vater des Kindes zahlte zu einem späteren Zeitpunkt Unterhalt nach. Als das Jobcenter davon erfahren hatte, forderte es eine Rückzahlung der überzahlten Hartz IV Beträge. Während des Verfahrens wurde das Mädchen jedoch 18 Jahre alt, womit es direkt zum Hauptschuldner wurde.


Die nun 18-Jährige verweigerte die Rückzahlung und bezog sich auf die gesetzlich beschränkte Minderjährigenhaftung. Das Bundessozialgericht gab dem Mädchen Recht. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung gilt auch im Sozialrecht und somit bei Hartz IV Schulden. Kinder haften zwar für die Schulden der Eltern – aber nur mit dem Vermögen, welches sie am Tag des 18. Geburtstages besitzen. Besitzen sie kein Vermögen, muss keine Rück¬zahlung geleistet werden. Dasselbe gilt, wenn die Volljährigkeit erst während des Gerichtsverfahrens eintritt.