201810.08
0

Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.9.2018 entschieden, dass die Verzugskostenpauschale von 40 € pro Monat im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

Diese Rechtsfrage war lange streitig. Der Gesetzgeber hatte in das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Regelung des § 288 V aufgenommen, nach der bei Dauerschuldverhältnissen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Unternehmer eine Pauschale von 40 € im Falle des Verzugs zahlen muss.

Auch das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis in diesem Sinne. Dabei war lange streitig, ob die obige Vorschrift auch hier anwendbar ist. Verschiedene Arbeitsgerichte haben hierzu verschiedenste Entscheidungen getroffen. Das oberste Arbeitsgericht hat jetzt klargestellt: aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden, speziellen Regelung des § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz kann § 288 V BGB keine Anwendung finden. Hintergrund ist, dass die Spezialregelung davon ausgeht, dass es bis zum Ende der 1. Instanz keine Kostenerstattung zwischen den Parteien gibt.

Das bedeutet aber nicht, dass andere Schäden, die durch einen Verzug entstanden sind, nicht erstattet werden. Insbesondere sind Zinsen auf ausstehende Löhne ebenso zu bezahlen, wie weitere Nachteile wie zum Beispiel Rücklastschriftkosten und Ähnliches.