201905.21
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Wie konkret formuliert muss meine Patientenverfügung sein?

Seit ca. 3 Jahren steht fest, dass Regelungen in einer Patientenverfügung sehr konkret formuliert sein müssen. Allgemeinsätze wie: „Ich möchte in Würde sterben“ können von Ärzten nicht medizinisch „ausgelegt“ werden, was Behandlungsvorgaben angeht. In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat dieser zu den Voraussetzungen weitere Ausführungen getroffen.

Eine im Wachkoma liegende Frau hatte in ihrer Patientenverfügung niedergeschrieben, dass sie „keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche“ für den Fall, dass „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“ bestünde. Der Ehemann der Patientin lehnte eine Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ab, der Sohn wollte diese durchsetzen. Es konnte dann durch Befragung von Angehörigen und Bekannten herausgefunden werden, dass die Patientin vor ihrem Schlaganfall mehrere Wachkomafälle im Umfeld miterlebt und geäußert hatte, „so wolle sie nicht da liegen, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe sie“.

Im Zusammenhang mit diesen Äußerungen wurde schließlich der Abbruch der künstlichen Ernährung erreicht.

Auch in dieser Entscheidung wird also nochmals klargestellt, dass es derzeit exakt auf die Formulierung in den Patientenverfügungen ankommt, wenn man nicht riskieren will, dass erst in einem Rechtsstreit und durch die Vernehmung von Familienmitgliedern als Zeugen der vermeintliche Wille des Patienten durch ein Gericht herausgefunden werden muss. Eine Überprüfung Ihrer Patientenverfügung lohnt sich!