202005.03
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Kündigung von Prämiensparverträgen

Spätestens nach dem Gerichtsurteil des BGH vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 ist die Möglichkeit für die Banken geschaffen worden, die sog. Prämiensparverträge zu kündigen. Die Erfolgsaussichten von Sparern, sich gegen eine Kündigung zu wehren, sind daher prinzipiell gering.

Nach der höchstrichterlichen Entscheidung sind Kündigungen nach Erreichen der höchsten Prämienstufen wirksam, was oft nach 15 Jahren erst der Fall ist. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Bank dann bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes den Vertrag kündigen. Dieser sachgerechte Grund ist bei dem derzeit herrschenden, niedrigen Zinsniveau nach Ansicht der Richter gegeben.

Die Tatsache, dass in den Werbeprospekten der Sparkassen oft Musterrechnungen über Zeiträume von ca. 25 Jahren vorzufinden waren, steht dem nicht entgegen. Der BGH hat eine solche Musterrechnung als „Rechenbeispiel“ mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist, deklariert.

Maßgeblich für die Frage, welche Laufzeit tatsächlich vereinbart ist und vereinbart werden sollte, sind daher die Vertragsformulare. Diese sind jedoch daher ganz genau zu prüfen.

Es hat in der jüngsten Vergangenheit Urteile gegeben, nach denen bei einer vereinbarten, konkreten Laufzeit die Kündigungen versagt wurden.

Die Bedingungen der Sparverträge sind sehr unterschiedlich und werden in diversen Varianten durch die Sparkassen vertrieben.

Ein „Wehren“ gegen die Kündigung ist daher sinnvoll, wenn die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde eine festgehaltene Laufzeit noch andauert und der Vertrag eine maximale Laufzeit enthält personalisierte Beispielrechnungen im Vertragstext vorzufinden sind Zusatz- oder Ergänzungsvereinbarungen getroffen wurden, die hierauf abzielen.

Sollten Sie daher betroffen sein, melden Sie sich gerne. Wir prüfen Ihre Unterlagen und bewerten die Erfolgsaussichten.