201001.02
1

Verfristete Nebenkosten?

Viele Mieter müssen den 31.12. im Auge behalten, ihre Vermieter bis zu diesem Zeitraum eine wirksame Nebenkostenabrechnung nachweisbar übersandt haben.

Für die meisten Mietverhältnisse gilt nämlich, dass der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlung jährlich abrechnen muss, wobei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein muss.

Enthält der Mietvertrag keine andere Regelung, so gilt hierfür das Kalenderjahr, so dass eine prüffähige wirksame Abrechnung spätestens am 31.12. im Briefkasten liegen muss.

Regelmäßig entbrennt ein Streit um die Frage, ob eine wirksame Abrechnung erstellt wurde. Das Gesetz sagt hierzu, dass die Zusammenstellung der Gesamtkosten enthalten sein muss, Angaben und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der vom Mieter tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen.

Die Betriebskostenabrechnung muss insgesamt aus sich heraus verständlich und transparent sein, viele Abrechnungen scheitern daran.

Der Mieter wiederum muss dann Einwendungen gegen die Abrechnung bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung erheben. Unterbleibt die Abrechnung und erwartet der Mieter einen Nachzahlungsanspruch, so kann er auf Erteilung der Abrechnung klagen.

Darüber hinaus hat der Mieter auch für die künftigen Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzinszahlungen bis zur Erteilung einer Abrechnung.

Ihre Ansprechpartnerin in allen Angelegenheiten das Mietrecht betreffend ist Frau Rechtsanwältin Klein.