202012.18
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Sicherer Zugang einer Kündigung

Die Frage des Zugangs einer Kündigung ist in vielen Rechtsgebieten Streit entscheidend. Immer derjenige, welcher die Kündigung ausspricht muss auch beweisen, dass sie den Empfänger erreicht hat. Dabei gibt es viele Wege, eine solche Kündigung zu verschicken. Neben dem normalen Brief gibt es das Einwurfeinschreiben, das Einschreiben mit Rückschein, ein Fax, aber auch elektronische Wege über E-Mail und SMS.

In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 17. September 2020, Aktenzeichen 3 Sa 38/19 konkrete Ausführungen dazu gemacht, wie ein Zugang der Kündigung bewiesen werden muss. Im Rechtsstreit ging es um eine Kündigung, die per Einwurfeinschreiben versandt worden ist. Der Arbeitgeber hatte den Einlieferungsbeleg der Post erhalten. In 2 Instanzen haben die Parteien darüber gestritten, ob sich hieraus ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung ergibt. Dieser Streit tobt in unglaublich vielen Rechtsstreitigkeiten.

Das Arbeitsgericht hatte damit argumentiert, dass es sich zwar um ein starkes Indiz handelt, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass eine Kündigung verschickt worden ist. Ein Nachweis für den Zugang ergibt sich daraus aber nicht einmal dann, wenn von einem normalen Ablauf der Zustellung ausgegangen werden kann. das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Es argumentiert aber damit, dass der Einlieferungsnachweis bei der Post schon gar nicht ausreicht. Lediglich der Auslieferungsbeleg habe eine entsprechende Indizwirkung. Dieser könne über das Portal der Post abgerufen werden. Daraus ergebe sich dann, welcher Mitarbeiter als Zeuge heranzuziehen ist. Im Rechtsstreit konnte der Arbeitgeber nicht einmal diesen vorlegen und verlor deswegen.

Praxistipp: Abgesehen davon, dass ein Brief immer das Risiko in sich birgt, verloren zu gehen oder zu spät anzukommen zeigen diese Entscheidungen, dass eine Kündigung per Einschreiben alles andere als sicher ist. Wir raten deswegen allen Kunden, immer eine Kündigung per Bote (ein neutraler Zeuge) zu übergeben oder einzuwerfen. So kann ein sicherer Beweis für den Zugang gelingen. Gleiches gilt auch für ein Fax oder eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher.