202003.20
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Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellung

Seit einiger Zeit ist bei Angelegenheiten, die schwerbehinderte Arbeitnehmer betreffen – z. B. bei einer Kündigung, Versetzung o.ä. – nicht mehr nur der Betriebsrat, sondern – sofern vorhanden – auch die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Wird dies unterlassen, ist z.B. die Kündigung unwirksam.

Dies gilt aber, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.01.2020 (7 ABR 18/18) entschieden hat, nur dann, wenn bei dem betroffenen Arbeitnehmer entweder die Schwerbehinderung – also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 – oder aber die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten – möglich bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 – festgestellt wurde.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war beides nicht der Fall. Die betroffene Arbeitnehmerin hatte bei der Agentur für Arbeit lediglich einen Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gestellt, über den jedoch noch nicht entschieden worden war.

Ein noch nicht beschiedener Antrag reicht nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht aus, um den Arbeitgeber zu verpflichten, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn, wie in diesem Fall, dem Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten später rückwirkend stattgegeben wird.

Bei einem noch nicht beschiedenen Antrag auf Gleichstellung ist daher die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen.

Unsere Spezialistin in Sozialrecht, Frau Rechtsanwältin Ringeisen berät Sie gerne!