201204.30
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Neuer Wein in alten Schläuchen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 25.01.2011 die von dem Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Dreiteilungsmethode zur Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Falle der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes zu Fall gebracht hatte, musste das oberste deutsche Familiengericht die Bemessung des Unterhaltes neu strukturieren.

Der BGH zu seiner früheren Rechtsprechung des absoluten Stichtagsprinzips zurück, eine Rechtsprechung, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz im Jahre 2008 ihre endgültige Auflösung erfahren hatte. Sowohl nachehelich geborene Kinder des Unterhaltsschuldners als auch neue eingegangene Ehen haben den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau immer weiter reduziert.

Mit der Entscheidung des BGH folgte dem ersten Aufatmen der geschiedenen Ehefrau durch die neue Entscheidung jedoch die Ernüchterung, obwohl der BGH am 07.12.2011 zu seinem alten Prinzip zurückgekehrt ist. Danach haben Unterhaltspflichten eines neuen Ehegatten sowie Unterhaltspflichten für nachehelich geborene Kinder bei der Bedarfsbemessung keine Auswirkungen mehr.

Allerdings hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Bedarfsbemessung nunmehr in die Bemessung der Leistungsfähigkeit verlagert.

Dies bedeutet, dass auf dieser Ebene nachehelich geborene minderjährige und privilegiert volljährige Kinder vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur was dann noch übrig bleibt, kann die geschiedene Ehefrau für sich beanspruchen. Es bleibt aber auch das Rangverhältnis der neuen Ehefrau auf dieser Ebene zu prüfen, so dass dadurch der zunächst relativ hoch berechnete nacheheliche Unterhalt weiter reduziert werden wird.

Das wirtschaftliche Endergebnis bleibt im Grunde genommen das gleiche wie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das einzige, was sich geändert hat, ist die Kompliziertheit der Unterhaltsberechnung, die ohne auf dem Gebiet des Familienrechts ausgewiesene Fachleute nicht mehr zu bewerkstelligen ist.

Wenn Sie hierzu oder weitere familienrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an Herrn RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familienrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.