200906.05
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Nachtrag zur Urlaubsabgeltung

Wir hatten zuletzt über die aktuellen Entwick-lungen im Arbeitsrecht berichtet und dabei auch auf die Entscheidung des EuGH (C-350/06) hingewiesen.

Zur Erinnerung: Die nationale Regelung, dass Urlaub aus dem Vorjahr verfällt, wenn er nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen wird, verstößt gegen europäisches Recht, soweit der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Erkrankung nicht antreten konnte. Damit waren aber mehr Fragen aufgeworfen als geklärt worden.

Die nach der Verjährung zum Beispiel. Wann beginnt diese? Mit Gesundung oder am Ende des eigentlichen Urlaubsjahres? Geht man davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer wieder gesund und in der Lage ist, Urlaub zu nehmen, so könnte dies dazu führen, dass der Arbeitgeber für viele Jahre zurück Abgeltung leisten muss, wenn das Arbeitsverhältnis zB wegen Rente endet.

Was ist mit Sonder- und Zusatzurlaub? Dieser entstammt nicht dem Bundesurlaubsgesetz. Damit kann hier arbeits- oder tarifvertraglich ein Verfall geregelt werden. Dies wurde in aktuelle Regelwerke bereits eingefügt; ebenso wie die Frage, welcher Urlaub (gesetzlicher oder zusätzlicher) zuerst genommen werden muss, damit ein Verfall im Übrigen möglich ist.

Ein bisschen Klarheit scheint jetzt aus Europa zu kommen. Der EuGH hat über einen Fall verhandelt (C-214/10), in dem eine Begrenzung des Abgeltungsanspruches auf einen Übertragungszeitraum von 18 Monaten diskutiert wurde. Der Schlussantrag der Generalanwälte lautete dahin, eine solche Regelung als Europarechtskonform zu betrachten. Aufatmen für Arbeitgeber also?

Bei Fragen aus dem Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger.