200905.16
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Gleiches Erbrecht für nichteheliche Kinder

Grundsätzlich sind nichteheliche und eheliche Kinder im Erbrecht gleichgestellt mit einer Ausnahme: Vor dem 01. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder hatten bis vor kurzem kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern, wenn diese am 02. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) am 28. Mai 2009 festgestellt hatte, dass diese bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht, hat der deutsche Bundestag eine gesetzliche Neuregelung geschaffen, die im März Gesetz geworden ist.

Danach werden zukünftig alle Kinder gleichgestellt, egal wann sie geboren wurden, ob sie ehelich oder nichtehelich sind. Zukünftig steht Ihnen auch das Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater sein nichteheliches Kind nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29. Mai 2009, also einen Tag nach der Entscheidung des EuGH ereignet haben.

Das BMJ hat jedoch darauf hingewiesen, dass nach alter Rechtslage auf Erben übergegangenes Vermögen nur unter sehr engen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden kann. Ab der Entscheidung des EuGH jedoch können sich Erben nicht mehr auf die alte Rechtslage berufen und hierauf vertrauen, was an folgendem Beispiel deutlich wird: Der Vater eines heute 65-jährigen nichtehelichen Kindes (geboren also 1946) ist bereits im Dezember 2009 verstorben. Das nichteheliche Kind wird nunmehr mit dem neuen Gesetz rückwirkend zum gesetzlichen Erben, so dass die ursprünglichen gesetzlichen Erben das Gesamterbe mit dem nichtehelichen 65-jährigen Kind nach den gesetzlichen Vorschriften teilen müssen.

Damit gehört eine letzte Sonderregelung, die unterschiedliches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder betraf, endlich der Vergangenheit an.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familien-, Bau- und Architektenrecht.