201909.29
0

Mietpreisbremse ist verfassungskonform

Die sog. „Mietpreisbremse“ verstößt nicht gegen Rechtsnormen wie Eigentumsgarantie, Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz, dies hat das Bundesverfassungsgericht vor kurzem ausgeurteilt.

Im letzten Änderungsgesetz zum Mietrecht wurde festgelegt, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ob ein Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden die einzelnen Bundesländer. Im Saarland ist kein solcher Ballungsraum benannt.

Die nächsten Großstädte, in denen Mietpreisbremsen gelten, sind zum Beispiel Trier oder Mainz. Wie hoch die Vergleichsmiete ist, kann dem Mietspiegel vor Ort entnommen werden. Auch hier besteht im Saarland die Schwierigkeit, dass keine aktuellen qualifizierten Mietspiegel in allen Landkreisen vorliegen, zum Teil sind solche in der Planung.

Die Rechtslage zur Mietpreisbremse betrifft das Saarland daher nur am Rande. Allerdings möchten auch hier Wohnungseigentümer Mieterhöhungen durchsetzen, vor allem bei Wohnraum, der seit vielen Jahren vermietet ist. Wegen des Fehlens von qualifizierten Mietspiegeln sind diese Prozesse nicht immer einfach zu führen, oft müssen Sachverständigengutachten eingeholt oder Vergleichswohnungen benannt werden.

Bei allen Fragen rund um das Thema Mieterhöhung wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Klein, u.a. Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.