202102.08
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Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Seit der Verschärfung der Coronaregeln ist das Tragen von Masken auch am Arbeitsplatz seit dem 01.12.2020 bundesweit verpflichtend. In allen Arbeits-, Betriebs- und Dienststätten und sonstigen Bereichen, die der Berufsausübung dienen, auch wenn diese nicht öffentlich zugänglich sind, müssen Beschäftigte eine Atemmaske bzw. eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Die Maske darf nur abgelegt werden, wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird und an diesem Platz ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann. Für alle anderen Bereiche innerhalb des Betriebsgebäudes sowie allgemein auf dem Betriebsgelände, auf dem es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann (z. B. im Treppenhaus, in der Kaffeeküche, im Flur oder auf dem Weg zur Toilette) gilt ansonsten grundsätzlich die Maskenpflicht. Eine Ausnahme kann nur bei einem aussagekräftigen ärztlichen Attest gemacht werden. Sobald sich ein Mitarbeiter hinter einer Schutzvorrichtung befindet, beispielsweise hinter einer Plexiglasscheibe, und solange der notwendige Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann, muss keine Maske getragen werden. Auch in Einrichtungen der Kinderbetreuung, also Kindergärten, Kitas usw. gilt die Maskenpflicht nicht.

Da die Maskenpflicht seit dem 01.12.2020 allgemein verbindlich ist, ist keine entsprechende Weisung des Arbeitgebers zum Tragen einer Maske erforderlich. Auch haben Personal- und Betriebsräte kein Mitspracherecht mehr.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, und kann kein Attest vorlegen, das ihn vom Tragen der Maske befreit, kann er abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Für diese und andere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht und Corona sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Herr Rechtsanwalt Jarno Kirnberger und Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen, die richtigen Ansprechpartner.