202107.14
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Datenschutz und Auskunft nach § 15 DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt nun schon seit einigen Jahren. Der Datenschutz soll dadurch europaweit einheitlich verbessert werden. Unklarheiten gibt es dabei viele. Zum Beispiel wie weit der Anspruch auf Auskunft geht. Der ist in § 15 DSGVO geregelt. Grundsätzlich kann jede Person, deren Daten verarbeitet werden, Auskunft verlangen. Oft wurde ins Feld geführt, dass damit viel Missbrauch verursacht wird.

Zu nennen sind dabei vor allem Abmahnungen; Aber auch Personen, die „nur zum Spaß“ Auskünfte verlangen. Das ist aber kein Grund, Auskunftspflichten zu verneinen. Denn die Transparenz ist ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Regelung. Sie ist in das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eingeflossen. Wir meinen, dass die DSGVO positiv für alle Beteiligten ist.. Viele Begriffe sind jetzt legal definiert. Viele Ansprüche, die bisher unklar waren, ausdrücklich genannt. Dass es noch einige Zeit dauern wird, bis die letzten Unklarheiten beseitigt sind, ist klar. Die Gerichte beschäftigen sich eingehend mit diesen Themen.

Im vorliegenden Fall hat ein Versicherungsnehmer Auskunft von seiner Versicherung verlangt. Er wollte wissen, was die Versicherung intern über ihn geschrieben hat. Die Auskunft wurde ihm verweigert.

Deswegen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 klar gestellt, wie weit der Auskunftsanspruch wirklich geht. Neben Art und Umfang der verarbeiteten Daten kann der Betroffene auch Auskunft darüber verlangen, welche Korrespondenz mit und über ihn geführt wird. Er darf interne Vermerke und Gesprächsnotizen verlangen. Ausgeschlossen ist aber die Auskunft darüber, welche rechtlichen Analysen mit den Daten vorgenommen werden.

Natürlich sieht der BGH, dass der Verarbeiter auch Einwände haben kann. Das betrifft

  • den Einwand, dass die Auskunft zu Zwecken dient, die nicht von der DSGVO geschützt werden
  • die Auskunft unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht
  • Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen

Hier muss aber ganz konkret vorgetragen und bewiesen werden, warum das der Fall ist. Wenn Sie Auskünfte geltend machen möchten, oder aber auf Auskunft in Anspruch genommen werden, beraten wir Sie gerne. Herr Rechtsanwalt Kirnberger mit seinem Team ist Ihr Ansprechpartner.