201812.29
1

Urlaub und Kurzarbeit

In großen Unternehmen, aber auch in Firmen, deren Auftragslage saisonabhängig ist, stellt die Kurzarbeit einen Weg dar, um Entlassungen von Arbeitnehmern zu verhindern. Damit einher geht stets der Bezug von Kurzarbeitergeld und eine gewisse Verringerung des Einkommens.

Oft verlangen Arbeitgeber auch, dass Arbeitnehmer in Zeiten der Kurzarbeit ihre Urlaubsansprüche, sowie angesammelte Überstunden abbauen. Dabei kam es oft zum Streit, wie diese zu bezahlen sind. Nunmehr hat der europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 (Aktenzeichen C-385/17) auf Vorlage eines deutschen Arbeitsgerichts folgende Entscheidung getroffen:

Der Urlaub ist so zu bezahlen, als hätte der Arbeitnehmer außerhalb der Kurzarbeit gestanden. D. h., die Urlaubsvergütung ist in Höhe des gewöhnlichen Arbeitsentgeltes zu leisten. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich im Urlaub von der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu erholen.

Da es sich hierbei um einen unionsrechtlich geschützten Anspruch handelt, muss er so gestellt werden, als habe er tatsächlich gearbeitet. Eine Kürzung der Vergütung auf der Basis des bei Kurzarbeit erzielten Gehalts ist deswegen nicht zulässig.

Eine Einschränkung macht der EuGH aber dahingehend, dass dies nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind von der Rechtsprechung nicht erfasst.

Einen Unterschied sieht das Gericht bei der Vergütung von Überstunden. Diese sind nicht Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgeltes. Die europäischen Richter sehen nur dann eine Ausnahme, wenn Überstunden verpflichtend, vorhersehbar und üblich sind und einen wesentlichen Teil der Arbeitsvergütung ausmachen. Nur dann sind diese in das gewöhnliche Arbeitsentgelt einzubeziehen.

Es ist davon auszugehen, dass in Kürze eine Anpassung von Tarifverträgen erfolgt. Bis dahin sollten sich Arbeitnehmer aber beim Bezug von Kurzarbeit während des Urlaubs gut beraten lassen.