200911.15
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Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln

In den letzten Jahren hat sich eine Vielzahl an Einzelrechtsprechung entwickelt, mit der die meisten Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam zu erklären sind. Der Mieter darf nie dazu angehalten werden, in sog. starren Fristen (z. B. „alle 3 Jahre“) Schönheitsreparaturen vorzunehmen, damit würde er nämlich mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen.

Klauseln, in denen also feste Zeiträume vereinbart sind, aber auch Klauseln, in denen das Wort „mindestens alle drei Jahre“ verwendet wird, benachteiligen den Mieter unangemessen.

Auch Klauseln, in denen der Mieter verpflichtet wird, die Schönheitsreparaturen mit weißer Farbe vorzunehmen, sind unwirksam, da auch hier eine Einschränkung und Benachteiligung des Mieters vorliegt.

Achtung aber: In allen Mietverträgen muss genau zwischen den laufenden Schönheitsreparaturen während bestehenden Mietver-hältnissen und den sog. „Endrenovierungsklauseln“ unterschieden werden. Oft wird der Mieter auch dadurch benachteiligt, dass erst die Kombination beider Klauseln zu einer Unwirksamkeit der gesamten Verpflichtung des Mieters führt.

Folge ist: Die Verpflichtung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen wurde nicht ordnungsgemäß auf den Mieter umgelegt, nun muss der Vermieter Schönheitsreparaturen ausführen. Dem Mieter steht dann ein Anspruch gegen seinen Vermieter im laufenden Mietverhältnis zu, dass dieser Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vornimmt.

Bei allen Fragen das Mietrecht betreffend wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht, Sabine Klein.